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Zuwanderungen, Menschenrechte und Entwicklung

Zuwanderung, Menschenrechte und Entwicklung sind in diesem historischen Augenblick Themen, die in Kultur- Sozial- und politischen Debatten äußerst präsent sind. Zu diesem Phänomen kommt es insbesondere als Konsequenz aus Ereignissen, die Europa eine beträchtliche Zahl von Migranten und Schutzsuchenden beschert, die aus Krisengebieten stammen oder in Ländern wie dem Nahen Osten, Afrika und Asien in Armut leben. Diskutiert wird hierüber viel, selten jedoch wird analysiert, inwieweit diese Phänomene und Themen untereinander in Bezug stehen.

 

Bevor wir untersuchen wie diese drei Themen miteinander interagieren, erscheint es angebracht, hier eine grundlegende Definition zu versuchen, sowie einige Zahlen zu nennen:

  • Zuwanderungen: Wanderbewegungen sind ein vielschichtiges und komplexes Phänomen, das das Leben des homo sapiens prägte, seit er (vor zirka 200.000 Jahren) in Afrika auftauchte und dieses Problem begleitete den Menschen über den gesamten Globus. Migrationen können innerhalb eines Staates oder auf internationaler Ebene stattfinden. Das Migrationsphänomen wird üblicherweise unterteilt in: “freiwillige Migrationen” (betrifft Personen, die beschließen, auf der Suche nach besseren Lebensumständen Ihren Standort zu wechseln) und “unfreiwillige Migrationen” (die im Gegensatz dazu Personen betreffen, die gezwungen sind, zu emigrieren, um sich oder ihre Liebsten zu schützen, wie dies bei weltweit, also bei internationalen Schutzsuchenden der Fall ist). Ein Phänomen, das seit Kurzem in den Fokus der Aufmerksamkeit rückt ist das der Umweltflüchtlinge, also Personen, die gezwungen sind, ihre Heimat wegen Naturkatastrophen oder Umweltveränderungen zu verlassen.

Das Thema, das vorrangig auf das Interesse der Öffentlichkeit stößt, betrifft sicherlich die internationalen Migrationen. Insbesondere Europa hat in den letzten Jahren einen zahlenmäßigen Zuwachs von Personen aus Afrika und dem Nahen Osten erfahren, ein Phänomen, das vermehrt mit dem Begriff einer epochalen Wende verstanden und kommuniziert wurde und dessen Zahlen dazu führten, dass man von “Invasion” oder “Notstand” sprach.

Tatsache ist, dass die Zahl der Migranten (Freiwillige und Unfreiwillige) in Europa konstant gestiegen ist und dass diese seit Beginn der 90-ger Jahre auch in Ländern ankamen, die historisch gesehen keine Einwanderungs- oder Transitländer sind und nie Zielländer waren, wie Italien, Portugal, Spanien und Griechenland. Völkerwanderungen sind jedoch ein globales Phänomen, das den ganzen Planeten betrifft und nicht nur das Abendland und letzteres ist auch nicht hauptsächlich davon betroffen.

Die Mehrzahl der internationalen Migrantenströme verläuft denn auch intrakontinental, so dass weder Afrika noch Asien Ausgangs- oder Zielort für Zuwanderungsbewegungen waren: weltweit gibt es zirka 34 Millionen internationale Migranten die aus Afrika stammen, davon leben 21 Millionen in einem anderen afrikanischen Land und von den 104 Millionen Asiaten, die ausgewandert sind, hatten 75 Millionen ein anderes asiatisches Land als Ziel. Auch Europa ist sowohl Zielland als auch Herkunftsland der Migration: auf unserem Kontinent leben 76 Millionen internationale Migranten, 62 Millionen davon stammen aus einem anderen europäischen Land* (*Datenmaterial aus 2015 der Vereinten Nationen, Abteilung für Wirtschaft und Soziales).

Auch die unfreiwilligen Migrationen, d.h. die Zuströme der international Schutzsuchenden sind ein weltweites Problem, das diverse Gebiete der Welt, nicht nur Europa betrifft.

Das UNHCR (das UN-Flüchtlingshochkommissariat) schätzt dass 12,4 Millionen Menschen in 2015 ihren Wohnort verlassen mussten, weil dort Krieg herrschte oder sie persönlich verfolgt wurden. Die Zahl der unfreiwilligen Migranten erreichte so die 65,3 Millionengrenze weltweit. Davon sind zirka 23,5 Millionen Flüchtlinge oder Asylsuchende. Von den 12,4 Millionen Menschen, die sich in 2015 auf den Weg gemacht haben, kam mehr als die Hälfte aus nur 3 Ländern, die seit Jahren Kriegsschauplätze sind: Syrien (4,9 Mio.), Afghanistan (2,7 Mio.) und Somalia (1,1 Mio.).

Weiteres Datenmaterial der UNHCR macht deutlich, dass die Vorstellung, Europa sei der Endhafen eines Großteils der Migranten, von Grund auf falsch ist. Bei den 10 Ländern, die die meisten unfreiwilligen Migranten aufnehmen, handelt es sich nämlich um ausschließlich afrikanische oder asiatische Länder: die Türkei ist das Land, in dem mehr Flüchtlinge/internationalen Schutz suchende leben (über 2,5 Mio.), gefolgt von Pakistan, dem Libanon (dem Land mit dem mengenmäßig größten Verhältnis von Flüchtlingen in Bezug zur Bevölkerung) und der Iran.

Für die Türkei war 2015 ein besonderes Jahr, denn nach der Vereinbarung mit der Europäischen Union über die Duldung von international schutzsuchenden Syrern auf türkischem Boden stieg deren Gesamtzahl von 1,6 Millionen im Jahr 2014 auf 2,5 Millionen im Jahr 2015.

In der Bundesrepublik Deutschland haben in den Jahren 2015 (477.000) und 2016 (746.000) insgesamt über 1,2 Mio. Flüchtlinge Asylanträge gestellt (vgl. Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge: „Aktuelle Zahlen zu Asyl“, Januar 2017: S. 3). Im Januar 2017 wurden 16.000 Erstanträge in der Bundesrepublik, davon 2.675 Antragsteller/Innen aus Syrien, 1.442 aus Afghanistan und 1.245 aus dem Irak. 64% der Antragsteller waren männlich, 36% weiblich. 54% der männlichen und 38% der weiblichen Antragsteller waren zwischen 18 und 34 Jahre alt.

Mehr Informationen unter:

- Bericht der Vereinten Nationen über Migration 2015 (Webseite in englischer Sprache)

- UN-Flüchtlingshochkommissariat 

- OECD

  • Menschenrechte:

Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen, unabhängig von seiner Nationalität, Wohnort, Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Religion, Sprache, oder sonstigem Stand. Sie werden als universal, unveräußerlich, voneinander abhängig und unteilbar bezeichnet. Real gesehen ist ihr Universalcharakter recht problematisch, da sie in unterschiedlichen Kulturkreisen und in unterschiedlichem kulturellen Kontext interpretiert werden (beispielsweise in der arabischen Charta, in der islamischen und in der afrikanischen Charta). Die Menschenrechte enthalten Rechte und Pflichten: die Schutzpflicht seitens des Staates und die Pflicht aller Individuen, diese zu respektieren. Das internationale Recht legt in Bezug auf die Menschenrechte die Pflichten von Regierungen fest, bei ihrem Vorgehen gewisse Regeln einzuhalten oder sich von gewissen Aktionen zu distanzieren, dies zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten von Personen oder Gruppen.

Das Thema Menschenrechte ist ein komplexes Thema, das aus diversen Blickwinkeln betrachtet werden kann, aus juristischer Sicht, aus philosophischer und aus anthropologischer Sicht. Terminologisch betrachtet und im juristischen Kontext sind diese von den Grundrechten zu unterscheiden. Bei Grundrechten handelt es sich denn auch um verfassungsmäßige Rechte des Menschen, die von den jeweiligen staatlichen Verfassungen als solche anerkannt werden. Dennoch sind die Grundrechte nach dieser Transformation gegenüber den Menschenrechten zahlenmäßig in der Unterzahl, da sie lediglich den Bürgern vorbehalten sind. Deshalb erscheinen die für alle geltenden Menschenrechte auch in der Verfassung (beispielsweise in Artikel 19 der italienischen Verfassung in Bezug auf das Recht der Glaubensfreiheit und in Artikel 21 in Bezug auf das Recht der freien Meinungsäußerung) und die nur den Bürgern vorbehaltenen Grundrechte (in der italienischen Verfassung beispielsweise die Artikel 16, in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen, und Artikel 17, zur Versammlungsfreiheit).

In der liberal-demokratischen westlichen Denkweise, werden die Menschenrechte proklamiert als:

  • unantastbar, da es sich um Rechte handelt, die keinem Menschen abgesprochen werden dürfen, auch dann nicht, wenn der Staat, in dem der Betreffende Bürger ist oder seinen Wohnsitz hat, sie nicht anerkennt
  • nicht zur Disposition stehend, da niemand sich ihrer entledigen kann, auch nicht vorsätzlich

In anderen Kulturkreisen wie beispielsweise dem Islamistischen müssen die Menschenrechte mit dem Gesetz der šarīʽa, d.h. dem Gesetz des Islam kompatibel sein. In der arabischen Charta, die sich dagegen auf die arabische Identität gründet, existiert keine solche Beschränkung.

Nach westlicher Tradition, d.h. in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (bei der es sich um eine Selbstdeklaration handelt), werden diese in der Formulierung als universal bezeichnet, da sie für alle Menschen gelten, ohne Unterscheidung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Meinung, nationaler, sozialer, Abstammung und Vermögenssituation, Geburt oder anderer Voraussetzungen. Sie fußen auf dem Standpunkt der Würde, den ein Großteil der international geführten Debatten als objektiven Wert im Leben eines jeden Menschen bezeichnet. In der Folge wurden zusätzliche Erklärungen für spezielle Zielgruppen bzw. Formen der Diskriminierung und Verfolgung entwickelt und verabschiedet (vgl. u.a. www.frauenrechtskonvention.de; www.rassendiskriminierungskonvention.de; www.antifolterkonvention.de).

Nach Ansicht einiger Wissenschaftler reichen die Ursprünge des Konzepts der Menschenrechte weit zurück in die Antike: Kyros der Große, König von Persien erließ im Jahr 539 v.Chr. nach der Eroberung von Babylon eine Reihe von Edikten, zur Befreiung der Sklaven, zur Anordnung der Gleichheit der „Rassen“ und zur Religionsfreiheit. Die Dekrete wurden auf einem Tonzylinder abgefasst, den man den Kyros-Zylinder nannte und den einige für das erste Dokument in Bezug auf die Menschenrechte halten.

In Bezug auf den universalen Charakter der Menschenrechte ist eine hitzige Debatte entbrannt: einige sind der Ansicht, die heutzutage bestehende Sicht der Menschenrechte habe einen liberalen Einschlag, Ausfluss des Zeitalters der Vernunft [Aufklärung] im Europa des XVIII. Jahrhunderts. Bei den hier geschützten Rechten handelt es sich um die Rechte des Einzelnen, im Einklang mit der westlichen Rechtsphilosophie, während die Menschenrechte nicht für die Gemeinschaft oder für Gruppen gelten, obgleich es Kollektivrechte gibt, die gemeinsam mit anderen ausgeübt werden, wie die Versammlungsfreiheit und die also nicht über den Rechten des Einzelnen stehen können. Im analogen Sinn wird gewöhnlich dem Schutz der sogenannten “Sozialrechte” oder “sozioökonomischen Rechte“ wenig Aufmerksamkeit gewidmet.

Insbesondere nach Ansicht einiger Juristen sind die Menschenrechte, die UNO-Resolution von 1948 eingeschlossen, Ausdruck des westlichen Gedankens und nicht der gesamten Humanität oder der Pluralität der Kulturen und Traditionen, die sie ausmachen.

Dies war unter anderem auch der Grund dafür, dass seit den 50-ger Jahren des vergangenen Jahrhunderts neben der allgemeinen Menschenrechtscharta der UNO auch zahlreiche Regionalabkommen für Menschenrechte verabschiedet wurden, mit Inhalten, die von denen des Dokuments der Vereinten Nationen in grundlegenden Prinzipien abweichen können, auch wenn dies stets in der Präambel als Bezug zitiert wird. Neben der Islamischen und der Arabischen gibt es zum Beispiel die afrikanische Charta für die Rechte von Menschen und Völker, die 1986 in Kraft trat. Es handelt sich um die erste internationale Menschenrechtskonvention, die die Rechte von Völkern anerkennt (das Recht auf Gleichheit aller Völker, das Recht auf Selbstbestimmung, das Eigentumsrecht an den eigenen natürlichen Ressourcen, das Recht auf Entwicklung und das Recht auf eine gesunde Umwelt). Es handelt sich um das erste Instrumentarium mit internationalem Rechtscharakter, das rechtlich bindend ist, um Rechte und Pflichten ausdrücklich aneinander zu koppeln.

Das Menschenrechtskonzept ist jedenfalls heute weltweit anerkannt und seine Einhaltung ist ein Kriterium bei der Beurteilung von Regimen, Ländern und Regierungen. Insbesondere in Europa kommen die Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Konvention für Menschenrechte zur Anwendung (und werden umgesetzt in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof in Straßburg, der die Einhaltung garantiert) und werden auf diese Art und Weise den Bürgerinnen und Bürgern der 47 Staaten, die sie ratifiziert haben, offiziell garantiert.

Mehr Informationen unter:

- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

- Europarat

 

  • Entwicklung: von den drei Themen des AMITIE-CODE (Capitalizing in Development)-Projekts ist die Entwicklung sicherlich das Komplexeste, in erster Linie deshalb, weil es keine gemeinsame und eindeutige Definition gibt.

Der Begriff Entwicklung überlagert sich in der klassischen Wirtschaftstheorie (und teilweise noch heute in der öffentlichen Debatte) in der Regel mit dem Bruttoinlandsprodukt, wenn er nicht sogar damit verwechselt wird. Nach den 70-ger Jahren begannen einige Geistesrichtungen, diese Sicht der Dinge zu bestreiten und alternative Definitionen vorzuschlagen, die bei der Definition von Entwicklung die Humankapitalentwicklung, die Umverteilung, die Beurteilung des Wohlergehens und die ökosoziale Tragfähigkeit in den Vordergrund stellten.

Die Entwicklungszusammenarbeit wurde von dieser Debatte, sowie von Änderungen im internationalen Kontext mitbestimmt und beeinflusst.

Sie entstand nach dem Zweiten Weltkrieg, angetrieben vom Idealismus, der zur Gründung der Vereinten Nationen führte: Der Zweite Weltkrieg hatte gezeigt, was es bedeutete, in einer Welt zu leben, die bereits in zunehmendem Maße miteinander verzahnt und voneinander abhängig war und dass Armut und ein ungleicher Zugang zu Ressourcen eine Quelle an Instabilität war, die Konflikte und Kriege auslösen konnte. Die Entwicklung ärmerer Länder zu fördern bedeutete folglich eine Garantie für Stabilität, Frieden und Wohlstand auch für die Westliche Welt.

So konzentrierte sich die Entwicklungszusammenarbeit in den ersten Jahren hauptsächlich auf den Transfer von Technologie und wirtschaftlichen Ressourcen, die geeignet waren, das Volkseinkommen zu erhöhen und die am BIP gemessen wurden. Dies hätte dann mehr oder weniger automatisch in den Nehmerländern das soziale, bildungsorientierte und politische Wachstum fördern sollen. Die Realität sah so aus, dass die Entwicklungshilfepolitik seit Beginn der ersten Nachkriegsjahre zu einem Instrument der internationalen Politik im bipolaren Kontext des Kalten Krieges wurde, in dem die beiden Machtblöcke sich in der “Dritten Welt” bewegten, wo einer mit dem anderen in Wettstreit trat, auf der Suche nach Vormachtstellung, privilegierter Beziehungen und Einflusssphären. Bereits ab diesem Zeitpunkt wurde häufiger den Interessen der Geber als denen der Empfänger Rechnung getragen. In einer 1997 vom Amerikanischen Senat in Auftrag gegebenen Studie (dem ersten Land, das nach dem Krieg eine Kooperationspolitik betrieb) kommt Folgendes klar zum Ausdruck: “Der Zufluss von Hilfe seitens bilateraler Geberstaaten einschließlich der Vereinigten Staaten folgt tendenziell den Prioritäten der Strategien und der Politik der Geberländer und nicht denen der Länder, die, was ihre Entwicklung anbelangt, den größten Bedarf haben. Internationale Hilfe wird in erster Linie als außenpolitisches Instrumentarium verstanden. Eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und damit des Wohlergehens der Menschen war Ziel internationaler Hilfen der Vereinigten Staaten, allgemein betrachtet allerdings ein Sekundärziel.

Im Verlauf der 70-ger und 80-ger Jahre stieß die innerstaatliche Kooperation in der Entwicklungspolitik an massive Grenzen. Zeitgleich entstanden die Nichtregierungsorganisationen (NRO) als starke Akteure der Kooperation, die einen kompetenten Gesichtspunkt mit einbrachten, der, zumindest vom Grundprinzip her weniger von geopolitischen Interessen geprägt war. Mit der Einführung neuer Entwicklungsparadigmen kam es schließlich zu einem Wandel des Kooperationsbildes von der Entwicklung: an die Stelle von Technologietransfer und der Vergabe von Mitteln, die das Wirtschaftswachstum fördern sollten wurden, traten Projekte, die einen stärkeren Akzent auf das Wachstum von Sozial- und Humankapital setzten und bei denen die Gemeinden wie die Migrantengruppen (vom Standpunkt der gemeinsamen Entwicklung aus betrachtet) eine größere Rolle spielten.

Basierend auf der Agenda für den Wandel, die von der Europäischen Kommission 2006 eingeführt wurde, soll sich der Kampf gegen die Armut, Hauptziel der Kooperation zur Entwicklung der Europäischen Union, auf folgende Säulen stützen:

1) Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und “gute Regierungsführung”, als Grundelemente für Entwicklung;

2) integratives und nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel der menschlichen Entwicklung.

Das Konzept der “menschlichen Entwicklung”, dessen detaillierteres Verständnis wir hauptsächlich Amartya Sen verdanken, bezieht sich auf die Verwirklichung der menschlichen „Chancen“ [capabilities]. Nach Anschauung von Sen können die Verwirklichungschancen in ihrer Gesamtheit als die Freiheit interpretiert werden, die ein Individuum zur Erweiterung der individuellen Chance auf "well-being” hat. Die menschliche Entwicklung ist daher Spiegelbild der Garantie einiger Menschenrechte:

-das Recht auf ein langes und gesundes Leben (Ernährung, Gesundheit, Abdeckung der Basisdienstleistungen, Wohnraum);

-das Recht auf Wissen (Bildung und die Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen)

-das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.

Bei dieser Konzeption ist die Tatsache von grundlegender Bedeutung, der zufolge die menschliche Entwicklung die Grundvoraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung bildet: werden die Menschenrechte nicht garantiert, nämlich: Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Wissen, auf die Teilnahme am Sozialleben und am politischen Leben, auf ein Einkommen, das den Voraussetzungen des Individuums entspricht (d.h. Alter, Geschlecht, Behinderung usw.) so kann es keine wirtschaftliche Entwicklung geben.

Vor diesem Hintergrund wird Themen wie soziale Sicherheit, Gesundheit, Erziehung und Beschäftigung zunehmend Bedeutung eingeräumt, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (einschließlich Frauen und Jugendliche); dies gilt ebenso für die erneute Bekräftigung des Prinzips des allgemeinen Zugangs zu öffentlichen Gütern und Diensten, der Einhaltung des Prinzips der guten Regierungsführung und des Rechtsstaates; für die Arbeitsmarktreformen; für den Bezug zwischen Migration und Entwicklung, für die regionale Integration und die Rolle der Weltmärkte; für Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft und eine nachhaltige Energiepolitik; für eine verstärkte Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Zivilgesellschaft im Allgemeinen.

 

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, wie sie am 25. September 2015 von den Vereinten Nationen angenommen wurde, bestätigt einen allumfassenden Ansatz mit dem Ziel der Neuformulierung der vorangegangenen Ziele des Jahrhunderts im Hinblick auf eine Erweiterung des Horizonts im Bereich der Entwicklungspolitik. Die Agenda folgt einem universalen Ansatz, Industrieländer wie Entwicklungsländer betreffend, indem man den ersteren mehr Verantwortung beim Erreichen von Zielen, die als „gemeinsam“ deklariert werden übertrug, als dies in der Vergangenheit der Fall war.“ Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals - SDGs) verbinden das Prinzip der Nachhaltigkeit mit der Entwicklung von Wirtschaft, Umwelt und Soziales und zeichnen ein Aktionsprogramm für die Menschen, den Planeten und das Wohlergehen. Es handelt sich um gemeinsame Ziele, die alle Länder und alle Individuen betreffen. Es geht um ein Gesamtpaket von wichtigen Fragen zur Entwicklung, darunter der Kampf gegen die Armut, die Vermeidung von Hunger und um Maßnahmen gegen den Klimawandel, um einige Beispiele zu nennen.

 

Mehr Informationen hierzu: